Satzung der DJK Sportgemeinschaft Eintracht Kaiserslautern e.V.

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Name, Sitz und Farben des Vereins

Der Verein führt den Namen

 DJK Sportgemeinschaft Eintracht e.V. Kaiserslautern.

Er wurde gegründet 1924, wiedergegründet am 02. Oktober 1953. Der Verein hat seinen Sitz in Kaiserslautern. Die Farben des Vereins sind: Grün – Weiß. Der Verein hat die Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das Vereinsregister erworben.

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Zweck des Vereins

Die Förderung der Volksgesundheit durch die Pflege von Leibesübungen auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Erziehung zu sportlichem Geist und zur Kameradschaft, sowie die körperliche und sittliche Ertüchtigung seiner Mitglieder betrachtet der Verein als seine Hauptaufgabe. Besondere Fürsorge wird hierbei der Jugend des Vereins gewidmet.

2.1

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.2

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

2.3

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen werden.

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Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

Ehrenmitglieder

Ordentliche Mitgliedern

Jugendmitgliedern

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Ernennung von Ehrenmitgliedern

Die Ernennung zum Ehrenmitglied ist von hervorragenden Verdiensten um den Sport im Allgemeinen und um den Verein im Besonderen abhängig. Sie erfordert einfache Stimmenmehrheit einer Hauptversammlung.

Ehrenmitglieder können in besonderen Fällen zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

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Ordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder sind aktive und passive Mitglieder über 18 Jahre.

Aktive Mitglieder sind solche, die eine von ihnen gewählte Sportart betreiben.

Passive Mitglieder sind solche, die aus Interesse am Sport den Verein durch Beitragsleistungen unterstützen.

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Jugendmitglieder

Mitglieder unter 18 Jahren sind Jugendmitglieder.

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Aufnahme

Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Zur Aufnahme ist eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene Anmeldung erforderlich. Sie muss bei Minderjährigen durch die gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Mit der Einreichung des unterzeichnenden Aufnahmeantrages unterwirft sich der/die Bewerber/in, für den Fall seiner/ihrer Aufnahme, dieser Satzung, ein/e sportausübende/r (aktive/r) Bewerber/in auch den Bestimmungen der entsprechenden Fachverbände. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dieser ist bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags zur Angabe der Gründe nicht verpflichtet. Die erfolgte Aufnahme ist dem Mitglied umgehend, unter Beifügung seiner Mitgliedskarte und der Satzung bekanntzugeben. Die Zugehörigkeit zu einer Sportabteilung ist nur durch Erwerb der Vereinsmitgliedschaft möglich.

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Beendigung

Die Mitgliedschaft endet durch den freiwilligen Austritt, den Tod, den Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

 

Der Austritt aus dem Verein steht den Mitgliedern frei, sofern alle Verpflichtungen dem Verein gegenüber erfüllt sind. Die Abmeldung hat schriftlich zu erfolgen und erlangt Rechtskraft nach Erfüllung aller Verpflichtungen. Beim Austritt erlischt das Anrecht auf das Vereinsvermögen.

Der Ausschluss aus Verein kann durch den Vorstand erfolgen wegen:

 

Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

Nichtbefolgung der Anordnung des Vorstandes

Mehrmaligen, anstandswidrigen Verhaltens dem Vorstand gegenüber

Handlungen gegen die Vereinsbelange

Führen eines zum öffentlichen Ärgernis Anlass gebenden Lebenswandelsg

Gegen den Ausschluss steht dem/der Ausgeschlossenen innerhalb von 8 Tagen beim Vorstand Einspruchsrecht zu. Nach Anhörung des/der Ausgeschlossenen entscheidet der Vorstand endgültig.

Das sich im Besitz des/der Ausgeschlossenen befindlichen Vereinseigentum, insbesondere Mitgliedskarte und Satzung, sind zurückzugeben. Mit dem Austritt oder Ausschluss erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein.

 

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Beiträge

 

Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Die Höhe des monatlichen Beitrages setzt die Hauptversammlung alljährlich fest. In besonderen Fällen kann die Erhebung eines Sonderbeitrages durch die Hauptversammlung  beschlossen werden.

 

Der Beitrag wird halbjährlich (Ausnahmen sind möglich, wenn der Vorstand dies regelt) im Voraus erhoben. Bei Ein- und Austritt ist er Beitrag für den laufenden Monat zu begleichen. Auszubildende, Schüler/innen und Studierende über 18 Jahren können auf Antrag bezüglich der Beitragspflicht jugendlichen Mitgliedern gleich gestellt werden.

 

Der Vorstand kann den einzelnen Sportabteilungen in besonderen Fällen die Erhebung eines Sonderbeitrages oder eine Sonderumlage innerhalb ihrer Abteilung gestatten.

 

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Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat in den Vereinsversammlungen Sitz und Stimme, mit Ausnahme der Jugendmitglieder, die in den Jugendabteilungen Sitz und Stimme haben. Solange ein Mitglied länger als 3 Monate mit einer Beitragszahlung rückständig ist, ruhen seine satzungsgemäßen Rechte.

 

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Pflichten der Mitglieder

Der Verein erwartet von seinen Mitgliedern die Förderung seiner Bestrebungen. Die Mitglieder haben Beiträge und etwaige Sonderbeiträge pünktlich zu entrichten. Die Mitglieder haben alle von ihnen verschuldeten Beschädigungen oder Zerstörungen von Vereinseigentum zu ersetzen.

 

Vorstands- und Präsidiumsmitglieder sollen nicht der Verwaltung eines anderen Sportvereins angehören, in dem Sportarten des eigenen Vereins betrieben werden.

 

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Verwaltung des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

Der Vorstand

Das Präsidium

Die Hauptversammlung

 

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Der Vorstand

Der Verein besteht aus dem 1. Und 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB nur vom 1. Und 2. Vorsitzenden vertreten. Der 1. Und 2. Vorsitzende hat jeweils Alleinvertretungsmacht. Im Innenverhältnis vertritt der 2. Vorsitzende den Verein nur, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden.. Kassierer und Schriftführer dürfen bei dringen Bedürfnissen zusammen ebenfalls eine Vorstandsitzung einberufen.

 

Erklärungen, die den Verein verpflichten, bedürfen der Schriftform.

 

Der Vorstand kann Vereinsmitglieder oder Dritte zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen ermächtigen.

Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre.

 

Der 1. und der 2. Vorsitzende sind berechtigt, jedes Vereinsamt (Vorsitzender, Kassierer, Schriftführer, Platzwart, Jugendleiter, Abteilungsleiter, oder Trainer) kommissarisch neu zu besetzen, falls der Inhaber eines Vereinsamts sein Amt nicht mehr ausüben kann oder will. Der kommissarische Inhaber eines solchen Vereinsamts muss sich in der nächsten Mitgliederversammlung in seinem Amt durch einfache Mehrheit der Mitglieder bestätigen lassen.

 

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Aufgaben des Vorstandes

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesonder:

 

die Vertretung des Vereins

die Führung der Vereinsgeschäfte

die Verwaltung des Vereinsvermögens

die Einberufung der Jahreshauptversammlung

die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung des Präsidiums

 

Der Vorstand hat zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht, aus dem Einnahmen und Ausgaben des Vereins hervorgehen, aufzustellen, desgleichen auch einen Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr.

 

Der Jahresabschluss ist mindestens 15 Tage vor der Hauptversammlung den Rechnungsprüfern vorzulegen.

 

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Das Präsidium

Das Präsidium besteht aus dem Vorstand, dem/der Präsidentin, dem Jugendleiter, den Spielleitern und den Mitgliederverwalter.

 

Der Präsident/die Präsidentin übt beratende und repräsentative Funktionen für den Verein aus. Seine/ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre, er/sie wird von der Jahreshauptversammlung gewählt.

Dies gilt auch für den Jugendleiter und den anderen Mitgliedern des Präsidiums

 

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Aufgaben des Präsidiums

Folgende Handlungen des Vorstandes bedürfen der Zustimmung des Präsidiums:

Zuwendungen an die Sportabteilungen aus dem Vereinsvermögen

Aufstellung des Jahresabschlusses und des Haushaltsplanes

Das Präsidium ist nach Bedarf, mindestens aber vierteljährlich, einzuberufen.

 

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Die Jahreshauptversammlung

Alljährlich findet innerhalb des ersten Quartals die Jahreshauptversammlung statt. Die Einladung hierzu muss mindestens 14 Tage vor der Versammlung, unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang im Vereinsheim und Bekanntmachung in der Tageszeitung „Die Rheinpfalz“ – Ausgabe Kaiserslautern- oder durch schriftliche Einladung erfolgen. Anträge von Mitgliedern, über die in der Hauptversammlung beschlossen werden soll, müssen mindestens sieben Tage vor dem Tag der Versammlung beim Vorstand schriftlich und mit Begründung versehen eingereicht werden.

 

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Aufgaben der Jahreshauptversammlung

Der ausschließlichen Erledigung durch die Jahreshauptversammlung sind vorbehalten:

 

Jahresberichte des Vorstandes

Berichte der Rechnungsprüfer/innen und Entlastung des Vorstandes und des Präsidiums

Neuwahlen des Vorstandes und des Präsidiums

Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

Genehmigung des Haushaltsplanes

25633Satzungsänderungen

Erledigung von Anträgen

 

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Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Hauptversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes, beim Vorstand beantragt wird. Im letzteren Fall ist die Versammlung innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Antrages beim Vorstand einzuberufen. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des § 17.

 

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Geschäftsordnung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Alle Versammlungen, gleich welcher Art, finden in Kaiserslautern statt. Eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig.

Für Beschlüsse gilt einfache Mehrheit, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse, welche die Auflösung des Vereins betreffen, können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern gefasst werden. Über die Art der Abstimmung beschließt die Vesammlung auf Vorschlag des Versammlungsleiters mit einfacher Mehrheit de abgegebenen Stimmen.Wahlen erfolgen durch Stimmzettel, falls nur eines der erschienenen Mitglieder widerspricht.

 

In der Hauptversammlung nicht Anwesende sind nur dann wählbar, wenn ihre schriftliche Zustimmung zur Übernahme eines Amtes vor der Wahl vorliegt.

 

Alle Beschlüsse der Hauptversammlung werden von einem/einer jeweils zu bestimmenden Protokollführer/in schriftlich protokolliert. Das Protokoll ist vom/von der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden sowie von der Protokollführer/in zu unterzeichnen.

 

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Rechnungsprüfer

Die ordentliche Hauptversammlung wählt alljährlich zwei, möglichst fachkundige Rechnungsprüfer/innen. Diese dürfen kein sonstiges Vereinsamt bekleiden. Die Rechnungsprüfer/innen haben den Jahresabschluss zu prüfen und weiter, mindestens einmal im Laufe eines Geschäftsjahres, unvermutet eine Prüfung der Kassen- und Buchführung vorzunehmen. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Vorstand unverzüglich Bericht zu erstatten. Die Rechnungsprüfer/innen haben alljährlich der ordentlichen Hauptversammlung die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses zu bestätigen

 

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Der Jugendleiter/die Jugendleiterin

Die Vertretung der Jugendlichen sowie zur Koordinierung der Jugendarbeit innerhalb des Vereins und mit den Verbänden obliegt dem/der Jugendleiter/in.

Er/sie wird von der Hauptversammlung als Präsidiumsmitglied gewählt.

 

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Der Spielleiter/die Spielleiterin

Die Regelungen des sportlichen Betriebes der aktiven Fußballabteilung obliegt dem/der Spielleiter/in.

 

Die Aufgaben des/der Spielleiters/in übernimmt nach Bestimmung des Vorstandes ein Mitglied des Vorstandes oder ein sonstiges Vereinsmitglied.

 

Der/die Spielleiter/in kann im Benehmen mit der aktiven Fußballabteilung einen Spielausschuss einberufen, dem bis zu vier Beisitzer/innen angehören können.

 

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Haftung des Vereins

Der Verein übernimmt keine Haftung für Schäden, die sich Mitglieder bei der Ausübung des Sports zuziehen.

 

Zu diesem Zweck sorgt der Verein für genügend Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen zur Unfallverhütung. Sportärztliche Untersuchung findet nach Bedarf und Möglichkeit statt.

 

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Strafen

Vergehen werden, je nach Art und Umfang mit Verwei, Disqualifikation geahndet. Siehe auch § 8.2.

 

26

Auflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn dieselbe in einer außerordentlichen Hauptversammlung mit einer Stimmenzahl von mindestens zwei Drittel aller anwesenden Mitglieder beschlossen wird.

Die Auflösung muss erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder weniger als sieben beträgt.

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 Bei Auflösung (oder Aufhebung) der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Lebenshilfe Westpfalz e.V.  Forellenstrasse 2 in 67659 KL, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

28

Die vorstehende Satzung tritt ab sofort in Kraft, spätestens mit Eintragung im Vereinsregister.

 

Kaiserslautern, 12.02. 2016